| a- |
Anträge auf die erste oder zweite Kurzwaffe und Erstanträge, die zur Erteilung einer Waffenbesitzkarte führen
sollen, sind über den jeweiligen Verein direkt an den Landesschützenverband einzureichen. Mit dem Antrag ist ein
ausreichend frankierter und adressierter Rückumschlag mitzusenden. |
| b- |
Anträge für weitere Kurzwaffen sind über den jeweiligen Kreisschützenverband an den Landesschützenverband
einzureichen. Mit dem Antrag sind ausreichend frankierte und adressierte Rückumschläge mitzusenden. |
| c- |
Der Verein bzw. der Kreisschützenverband überprüfen und befürworten den Antrag. Anträge ohne Befürwortung
durch den Verein (Grundbedürfnis Langwaffe bzw. erste oder zweite Kurzwaffe) bzw. durch den Kreisschützenverband
werden vom Landesschützenverband nicht bearbeitet. |
Das Bedürfnis für den Erwerb einer dritten oder weiteren Kurzwaffe kann nur anerkannt werden, wenn der Antragsteller
nachweist, dass er mit seinen vorhandenen Kurzwaffen erfolgreich in Sportdisziplinen des Deutschen Schützenbundes
(DSB) am Wettkampfsport teilnimmt. Die beantragte Sportwaffe muss entweder zur Leistungssteigerung erforderlich sein
und oder der Antragsteller muss durch seine sportliche Betätigung glaubhaft machen, dass er die beantragte Waffe
zur Ausübung weiterer Schießsportdisziplinen laut Sportordnung des DSB benötigt.