Satzung

§ 1 Name und Eintragung

Der Verein trägt den Namen "Schützengesellschaft 1884 e. V. der Reuterstadt Stavenhagen".
Der Verein ist im Vereinsregister beim Kreisgericht Malchin unter der Nr. 111 eingetragen.
Sitz des Vereins ist die Reuterstadt Stavenhagen.
Der Verein ist Mitglied des Landesschützenverbandes M/V, des Landessportbundes M/V und erkennt deren Satzungen an.

§ 2 Zweck und Grundsätze

Die Schützengesellschaft 1884 e. V. der Reuterstadt Stavenhagen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck der Gesellschaft ist,
a. ihren Mitgliedern Gelegenheit zu geben, sich im Sportschießen zu üben,
b. das Schützenbrauchtum zu pflegen und
c. der Jugend und den Bewohnern der Reuterstadt und Umgebung ein gemeinsames, die Geselligkeit belebendes jährliches Volksfest mit dem Königsschuss zu schaffen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Durchführung und Förderung sportlicher Übungen, Leistungen und Leistungsvergleiche mit anderen Vereinen, im Sinne von sportlichen Wettkämpfen.
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Die Gesellschaft ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag gestellt hat.
Bei Aufnahmeanträgen Jugendlicher im Alter bis zu 18 Jahren bedarf es des schriftlichen Einverständnisses der Erziehungsberechtigten. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und dem Verein angehören will, auch ohne sich in ihm sportlich zu betätigen.
Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, einfache Kündigung oder durch Ausschluss. Der Austritt aus der Gesellschaft ist schriftlich zu erklären.
Der Ausschluss von Mitgliedern kann erfolgen a. bei erheblichen Verletzungen der Satzung,
b. bei nichtzahlen des Beitrages über 2 Quartale,
c. bei schwerem Verstoß gegen die Interessen der Gesellschaft,
d. bei grobem unsportlichen Verhalten.
Der Ausschluss ist durch Beschluss des Vorstandes herbeizuführen.
Dem Mitglied ist vor der Entscheidung die Gelegenheit zu geben, Beschwerde einzulegen.
Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Auszahlung von Anteilen aus dem Vermögen der Gesellschaft.
Die Mitgliedskarte bzw. der Ausweis ist zurückzugeben.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen teilzunehmen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung und weitere Ordnungen der Gesellschaft einzuhalten, die Gesellschaft nach besten Kräften zu fördern und für die Aufnahmegebühr sowie den festgesetzten Mitgliedsbeitrag der Gesellschaft eine Einzugsermächtigung zu erteilen.
Die Mitglieder sind berechtigt, die Anlagen, Waffen, Schussgeräte und sonstige Geräte zweckentsprechend zu nutzen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, nach 6-monatiger Mitgliedschaft eine von der Gesellschaft bestimmte Schützentracht zu erwerben.
Die Schützentracht ist bei besonderen Anlässen zu tragen bei
a. allen festlichen Veranstaltungen der Schützengesellschaft,
b. öffentlichen Veranstaltungen, an denen Mitglieder die Schützengesellschaft vertreten,
c. Repräsentationsbesuchen und
d. Delegierung an Partner- oder andere Vereine.

§ 6 Beiträge

Jedes Quartal ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Generalversammlung für eine Wahlperiode festgelegt wird.
Bei Aufnahme eines Mitgliedes wird eine einmalige Aufnahmegebühr von 150,00 Euro erhoben.
Bei Eintritt von Ehe- oder Lebenspartnern ist durch diese eine Aufnahmegebühr von 50,00 Euro zu entrichten.
Kinder und Jugendliche zahlen bei Aufnahme in den Verein eine Gebühr von 25,00 Euro.

§ 7 Organe

Die Organe der SchÜtzengesellschaft sind:
a. Generalversammlung und
b. Vorstand.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus 7 bis maximal 12 Mitgliedern.
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt, bleiben jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, bestellt der Vorstand für die Dauer der noch verbleibenden Amtszeit ein Ersatzmitglied, das der Bestätigung durch die nächste Generalversammlung bedarf.
Vorstand im Sinne des§ 26 BGB sind:
a. der Vorsitzende ,
b. der stellvertretende Vorsitzende und
c. der Geschäftsführer.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.

§ 9 Generalversammlung

Die Generalversammlung findet einmal im Jahr, jeweils im Monat Januar statt. Bei besonderen Anlässen kann eine Mitgliederversammlung außerhalb dieser Zeit einberufen werden, wenn die Vereinsinteressen es erfordern oder ein Viertel der Mitglieder es unter Angabe der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt.
Die Generalversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen durch Brief einberufen. Sie kann auch, soweit die Frist gewahrt bleibt, durch Bekanntgabe im Mitteilungsblatt einberufen werden. Der Einladung ist die vorläufige Tagesordnung beizufügen bzw. bekannt zu geben.

§ 10 Ablauf der Generalversammlung

Die Generalversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Sind beide verhindert, so kann der Vorstand einen Versammlungsleiter einsetzen.
Vor Eintritt in die Tagesordnung kann die Mitgliederversammlung Ergänzungen zur vorläufigen Tagesordnung beschließen.
Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dieses beantragt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder für eine Legislaturperiode hat generell in geheimer und schriftlicher Abstimmung zu erfolgen.
Die Generalversammlung ist beschlussfähig mit Stimmenmehrheit.

§ 11 Datenschutz

Zur Erfüllung des Zwecks der Schützengesellschaft und für die Arbeit des Vorstandes werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen personengebundene Daten wie: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnanschrift, Mitgliedszeiten und Telefonnummer der Mitglieder erfasst und in einer Mitgliederliste gespeichert. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung und bei sich behaupteten Fehlern, weder Richtigkeit oder Unrichtigkeit feststellend, die Sperrung seiner Daten zu verlangen.
Den Vorstandsmitgliedern ist es untersagt, personengebundene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehrenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern.

§ 12 Beschlüsse und Satzungsänderungen

a. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind schriftlich festzuhalten und in den Vereinsakten aufzubewahren. Sie müssen Ort und Zeit der Versammlung, Abstimmungsergebnisse und die Unterschrift des Versammlungsleiters und des Schriftführers enthalten.
b. Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Vereinsauflösung bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 13 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Geschäftsführer hat für jedes Geschäftsjahr einen Kassenbericht zu erstellen und einen Finanzplan für das kommende Geschäftsjahr vorzulegen.

§ 14 Vermögen

Das Vermögen der Schützengesellschaft gehört dieser als solcher und darf nur für deren Zwecke verwendet werden.

§ 15 Haftungsausschluss

Aus Entscheidungen der Gesellschaft können keine Ersatzansprüche hergeleitet werden.

§ 16 Auflösung der Schützengesellschaft

Beschlüsse zur Vereinsauflösung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Auflösung der Gesellschaft fällt das Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes an die Stadtverwaltung der Reuterstadt Stavenhagen mit der Auflage, es solange zu verwalten, bis es für die in dieser Satzung bestimmten Zwecke wieder verwendet werden kann.

Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung von der Generalversammlung der Schützengesellschaft 1884 e. V. der Reuterstadt Stavenhagen am 23.01.2011 beschlossen.

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